Erweiterung der Notbetreuung während der verordneten Schließzeit

 

Die Notbetreuung in den Kindergärten wird fortgesetzt und auf weitere Berufs- und Bedarfsgruppen ausgeweitet.  Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind:

 

1.  Kinder, deren beide Erziehungsberechtigte bzw. die oder der Alleinerziehende außerhalb der Wohnung eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit wahrnimmt.

Notwendige Unterlagen:

-        Schriftliche Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer unabkömmlich ist.

-        Bei selbstständigen oder freiberuflich Tätigen genügt Eigenbescheinigung.

Weiterhin!!! bedarf es einer Erklärung, dass beide Erziehungsberechtigte oder der Alleinerziehende

keine familiäre oder anderweitige Betreuungsmöglichkeit hat!!!

 

2.  Sind die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichend, Entscheidet die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen des geplanten §1a Abs. 3 Corona-VO über die Aufnahme der Kinder!

 

 

Reihenfolge der Kriterien:

1.          Kinder, von denen ein Erziehungsberechtigter oder die oder der Alleinerziehende ist in der kritischen Infrastruktur nach §8 Corona-Verordnung tätig und unabkömmlich.

2.          Kinder, für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist.

3.          Kinder, die im Haushalt einer bzw. eines Alleinerziehenden leben.

 

Wir möchten Euch informieren, dass nach derzeitigem Stand nur Kinder betreut werden dürfen, wenn diese

-Keine Krankheitssymptome aufweisen 

-Nicht  in Kontakt zu infizierten Personen standen bzw. seit dem letzten Kontakt mit infizierten Personen  14-Tage vergangen sind und keine! Krankheitssymptome aufweisen.

 

Im Falle einer Infektion betrifft die Quarantänephase die gesamte Gruppe sowie das zu der Zeit tätige Personal wie auch die Angehörigen und deren Umfeld! Damit verbunden ist die gesamte Schließung der Einrichtung.

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