NEUES IMPFGESETZ


 Ab wann gibt es eine Nachweispflicht in bestimmten Einrichtungen? 

Das Gesetz trat am 1. März 2020 in Kraft. 

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren hatten einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. 


Am 01.03.2020 trat das neue "Masernschutzgesetz"in Kraft.

 

Kinder, Freiwillige und Beschäftigte müssen ab diesem Zeitpunkt vor Beginn ihrer Tätigkeit eine Masernimpfung nachweisen.

Betroffen sind u.a. folgende Einrichtungen:

- Kindertageseinrichtungen

- Horte

- Kindertagespflege

- Schulen

- Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden

- Kinderheime

- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Geflüchtete

- Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegedienste


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